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Satzung - Neues Projekt 2

1. Doppelkopf Verein
Cosmos Stade

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Satzung

Vereinssatzung des 1.DV Cosmos Stade
Gegründet am 4.5.1989 / Stand 8. Januar 2012


§1 Name, Sitz und Rechtsform
  1. Der Verein führt den Namen "1. Doppelkopf-Verein Cosmos   Stade"
  2. Sitz des Vereins ist Stade.
  3. Der Verein ist nicht rechtsfähig

§2 Zweck des Vereins
  1. Der Zweck des Vereins ist,
    a. die Geselligkeit zu pflegen,
    b. Das Kartenspiel Doppelkopf zu spielen, zu fördern und den   Kontakt zu anderen Doppelkopfvereinen zu pflegen.
  2. Der Verein enthält sich grundsätzlich jeder politischen   Äußerung, Betätigung oder Vereinnahme durch politische Gruppen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben. Über den  Antrag entscheidet der Vorstand und gibt demjenigen Bescheid.

§4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung (§5), Erlöschen (§6)  oder durch Ausschluss aus dem Verein (§7)

§5 Kündigung
Die Mitgliedschaft kann durch ein Mitglied bis zum 15. August zum  Ende eines Kalenderjahres unter Vorlage einer schriftlichen Kündigung bei einem  Vorstandsmitglied gekündigt werden.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei Tod des Mitglieds, oder wenn einem  Mitglied die Rechtsfähigkeit entzogen wird.

§7 Ausschluss aus dem Verein
  1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung   aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen aus   dieser Satzung nicht nachkommt, oder es in anderer Weise den   Vereinsinteresse grob zuwider handelt. Der Ausschluss bedarf der   Schriftform.
  2. Dem Mitglied muss vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung   gegeben werden.
  3. Zur Anfechtung der Entscheidung kann einen außerordentliche   Mitgliederversammlung gemäß §8 Abs. 2 u. 3 einberufen werden. Diese   entscheidet endgültig.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand Anträge vor der   Mitgliederversammlung schriftlich zu unterbreiten oder in der   Mitgliederversammlung mündlich zu stellen.
  2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der   Mitglieder ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung   einzuberufen. Der Vorstand hat dem Antrag innerhalb von zwei Monaten nach   Eingang zu entsprechen.
  3. Kommt der Vorstand dem Absatz 2 nicht nach, so kann gemäß §8,   Absatz 2 zur außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die Initiatoren   binnen eines Monats eingeladen werden. Diese kann die Bestellung des   Vorstandes widerrufen.
  4. Ein schriftlich begründeter Misstrauensantrag mit dem Ziel   von Neuwahlen des Vorstandes müssen von mindestens der Hälfte aller   Mitglieder gestellt werden. Die Einberufung und die Einladung zur   außerordentliche Mitgliederversammlungen erfolgen gemäß Ziffer 2 und 3.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, für jedes Jahr der   Mitgliedschaft einen Vereinsbeitrag zu zahlen. Er wird von der   Mitgliederversammlung festgelegt und ist spätestens bis zum 28. Februar   eines jeden Jahres an den Verein abzuführen. Tritt ein Mitglied im laufenden   Jahr den Verein bei, so wird der volle Jahresbeitrag innerhalb von vier   Wochen nach Erhalt des Bescheides gemäß §3, Absatz 2 fällig.
  6. Die Kosten, die dem Verein durch verspätete Beitragszahlungen   eines Mitgliedes entstehen, werden auf dieses Mitglied umgelegt. Sie   betragen pro Mahnung mindestens 2,50 € und höchstens die tatsächlich   entstandenen Kosten.

§9 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung (§10)
  2. der Vorstand (§11)

§10 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
       a. die Wahl und Entlastung des Vorstandes
       b. die Wahl des Kassenprüfers
       c. die Anträge der Mitglieder
       d. den Vereinsbeitrag
       e. die Höhe der Sonderzahlung gemäß §8, Absatz 6
       f. Satzungsänderungen
       g. die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.   Sie ist jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden spätestens   vier Wochen vor dem Termin nach Absatz 2, Satz 2 schriftlich unter   Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.   Wahlen (§12) sind hiervon ausgenommen.
  5. Jedes Mitglied gemäß §3 hat auf der Mitgliederversammlung ein   einfaches Stimmrecht.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die   Teilnehmerzahl beschlussfähig.
  7. Abstimmungsberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder.
  8. Beschlüsse werden unbeschadet Absatz 9 mit relativer   Stimmen-Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als   abgelehnt. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen 1f und 1g   bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,   das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Es wird   jedem Mitglied binnen drei Monaten nach Ende der Mitgliederversammlung zur   Kenntnis gebracht.
  10. Die nach dem Absätzen 3, 4 und 10 vom Vorsitzenden zu   erfüllenden Aufgaben werden im Verhinderungsfall vom stellvertretenden   Vorsitzenden übernommen.

§11 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem   Stellvertreter, dem Kassenführer und dem Schriftführer des Vereins.
  2. Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder dauert jeweils 3   Jahre. Sie beginnt und endet mit einer ordentlichen Mitgliederversammlung.   Der 3-Jahresrhythmus beginnt für den Vorsitzenden ab 2011, den
    stellvertretenden Vorsitzenden ab 2013, dem Kassenführer ab 2013 und dem   Schriftführer ab 2012.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den   Vorsitzenden und seinem Stellvertreter gemäß §26 BGB vertreten. Der   Kassenführer führt die finanziellen Geschäfte des Vereins. Insbesondere
    führt er die Vereinskonten.
  4. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der   Satzung und der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu   führen.
  5. Der Vorstand entscheidet mit relativer Mehrheit, wenn die   Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Im Übrigen und bei   Beschlüssen nach §7, Absatz 1 ist die absolute Mehrheit erforderlich.
  6. Der   Vorstand hat bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen   Jahresbericht abzugeben.
  7. Der Kassenprüfer hat bei jeder ordentlichen   Mitgliederversammlung einen Kassenbericht abzugeben.
  8. Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf eine außerordentliche   Mitgliederversammlung einzuberufen.

§12 Wahlen
  1. Wählbar nach §10, Absatz 1a und 1b ist jedes Mitglied gemäß   §3
  2. Wählbar nach Absatz 1 sind auch nicht anwesende Personen,   deren Zustimmung für eine Kandidatur schriftlich und eigenhändig   unterschrieben der Mitgliederversammlung vorliegt. Die schriftliche
    Zustimmung für eine Kandidatur gilt als uneingeschränkte Annahme einer   möglichen Wahl.
  3. Die Wahlen werden von einem Wahlausschuss, bestehend aus dem   Wahlleiter sowie zwei Beisitzern, geleitet. Der Wahlausschuss kann vom   Vorstand bestimmt werden, falls sich nicht genügend freiwillige
    Mitglieder für die zu besetzenden Funktionen finden. Mitglieder des   Wahlausschusses dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
  4. Die   Wahlen erfolgen entweder durch Handzeichen oder auf Antrag eines Viertels   der stimmberechtigten Mitglieder geheim durch Stimmzettel. Gewählt sind die   Kandidaten, die eine relative Mehrheit
    der Stimmen auf sich vereinigen können. Bei Stimmengleichheit entscheidet   die Stichwahl. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  5. Kann kein neuer Vorstand gebildet werden, bleibt der   bisherige Vorstand kommissarisch im Amt. Er hat innerhalb von zwei Monaten   eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt der   Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

§ 13 Die Kassenprüfer
  1. Es werden zwei Kassenprüfer für die Dauer eines   Geschäftsjahres gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Kassenprüfer haben anlässlich der ordentlichen   Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen. Über das Ergebnis ist   der Mitgliederversammlung zu berichten.
     
§14 Vermögen des Vereins
  1. Alle Einnahmen dienen dem Vereinszweck gemäß § 2 sowie zur   Bestreitung der Verwaltungskosten.
  2. Der Verein ist Idealverein. Überschüsse werden stets   entsprechender Absatz 1 verwendet.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins werden eventuelle   Überschüsse nach Tilgung aller Verbindlichkeiten und Rückzahlung der   Sonderzahlungen nach §8 Absatz 6 gleichmäßig an alle Mitglieder
    ausgeschüttet. Bei Verzicht eines Mitglieds wächst der Betrag der übrig   gebliebenen Mitglieder an.

§15 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

§16 Erweiternde Bestimmungen
Im Übrigen gelten, sofern diese Satzung nicht anders bestimmt,  §§21-54 BGB.

§17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am 4. Mai 1989 beschlossen, am 13. Januar  1990, am 26. Januar 1993, am 5. März 1993, am 24. März 1995, am 8. Januar 2000,  am 4. Januar 2003 und am 8. Januar 2012 geändert.
 
1. Doppelkopf Verein

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Ansprechpartner:
Thorsten Froberg
Dankersstr. 72 B, 21680 Stade
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